Dienstleistungen


Erich Portmann
Treuhand & Steuerberatung
Langmatt 3
6012 Obernau

Telefon 041 322 08 88
Mobile 079 334 13 30
 

Neues Revisionsgesetz

 

Inkrafttretung 2007, Anwendung ab Geschäftsjahr 2008

 

Natürliche Personen sind nach wie vor nicht revisionspflichtig (EF, KG, KommG)

 

Alle juristischen Personen sind grundsätzlich unabhängig der Rechtsform revisionspflichtig,
z.B. auch GmbH’s mit folgenden Einschränkungen:

 

 

 

Art der Revision

 

Revisor

 

 

 

 

 

Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutende Unternehmen

 

ordentliche Revision "Full Scope Audit" (neu u.a. Kontrolle IKS)

 

staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen

 

 

 

 

 

Grosse Unternehmen mit folgenden Schwellenwerte mind. Umsatz
20 Mio. Bilanzsumme 10 Mio.
50 Vollzeitstellen,
während 2 Jahren zwei dieser Kriterien erfüllt

 

ordentliche Revision

 

 

 

 

 

 

 

Kriterien nicht erfüllt

 

eingeschränkte Revision "Review"

 

staatlich zugelassene/r Revisor/in

 

 

 

 

 

Kleinunternehmen mit weniger als durchschnittlich 10 Vollzeit-Arbeitsstellen

 

Verzicht auf Revision möglich falls alle Beteiligten einverstanden

 

 

 

 

 

 

 

Vereine und Stiftungen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

obige Schwellenwerte erreicht

 

ordentliche Revision

 

 

 

 

 

 

 

Schwellenwerte nicht erreicht

 

Stiftungen

 

eingeschränkte Revision

 

 

Familien- und kirchliche Stiftungen

 

von Revisionspflicht befreit

 

 

Personalvorsorgestiftungen

 

unterstehen BVG

 

 

Vereine

 

von Revisionspflicht befreit

 

Freiwilligkeit

 

        statt eingeschränkter Revision kann eine ordentliche Revision durchgeführt werden (Kreditgeber, Banken, Lieferanten etc.)

        keine Verzicht auf Revision sondern eingeschränkte Revision durchführen

        Vereine und Stiftungen, welche befreit sind, können eingeschränkte Revision durchführen

        bei eingeschränkter Revision kann der Revisionsumfang freiwillig ausgedehnt werden

 

 

Opting-out

 

Sofern auf eine Revision verzichtet wird (wenn Voraussetzungen dazu gegeben sind)

gelten folgende Vorgehensweisen:

 

GV-Beschluss bis zum 30. Juni des Folgejahres vor der Genehmigung der Jahresrechnung
auf Verzicht bzw. zum Opting-out, ev. Anpassung der Statuten und Anmeldung beim
Handelsregister-Amt unter Einreichung folgender Belege:

                Verzichtserklärung sämtlicher Gesellschafter oder entsprechendes GV-Protokoll

                lezte Jahresrechnung mit Revisionsbericht

                ev. öffentliche Urkunde Statutenänderung

 

Bei Neugründungen Statuten entsprechend ausgestalten mit Erklärung zum Verzicht auf eine
eingeschränkte Revison.